Angstzustände bringen kein Schmerzensgeld:
Hat ein Urlauber wegen eines am Ort wütenden Hurrikans Angstzustände, so kann er vom Reiseveranstalter kein Schmerzensgeld verlangen, weil er sich des "allgemeinen Lebensrisikos" an einem Ferienziel, wo häufiger solche Stürme auftreten, bewusst sein muss. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 16 U 227/99).

Beim Auszug vermieterfreundlich renovieren:
Hat ein Mieter beim Auszug die Wohnung zu renovieren, so darf er beim Streichen der Tapeten keine Farben verwenden, die die "allgemeinen Geschmacksgrenzen überschreiten" (hier türkis, lila, schwarz und rot), sondern muss mit normalen Farben arbeiten, die dem Vermieter die Möglichkeit geben, die Wohnung problemlos weiterzuvermieten (Landgericht Berlin, 64 S 213/94).

Ein Junge darf auch "Birkenfeld" heißen:
Eltern dürfen ihrem Jungen den Vornamen "Birkenfeld" geben, wenn ein zweiter Name angefügt ist, der das Geschlecht erkennen lässt. Hier setzte sich eine Mutter mit dem Mädchennamen Birkenfeld gegen den Standesbeamten durch und verwies auf den vorher schon erlaubten Namen "Garfield" (Oberlandesgericht Frankfurt am Main 20 W 190/94).

Erst bremsen, dann die Kaffeekanne retten:
Rutscht eine Kaffeekanne vom Beifahrersitz eines Pkw unter das Bremspedal und versucht der Autofahrer, den Behälter während der Fahrt heraufzuholen, was mit einem Unfall endet, so hat er wegen grober Fahrlässigkeit keinen Anspruch aus seiner Vollkaskoversicherung. Er hätte zurückschalten und dann die Handbremse betätigen müssen (Oberlandesgericht Köln, 26 U 49/99).

Bahnfahrer darf Familie nicht trennen:
Schließt ein Straßenbahnfahrer die Türen und fährt ab, obwohl erkennbar war, dass eine Mutter mit zwei Kindern (von denen sie bereits eines in die Bahn gehoben hatte) mitfahren möchte, so kann er wegen Nötigung belangt werden (Amtsgericht Stuttgart, B 4 Ds 20Js 59054/ 97).

Bei sexuellen Vorlieben ist jeder sein eigener Chef:
Auch wenn ein Arbeitnehmer in einer Talkshow auftritt und sich als Sado-Maso-Fan outet, so können seine sexuellen Vorlieben kein Grund für den Arbeitgeber sein, die Kündigung auszusprechen (Arbeitsgericht Berlin, 36 Ca 30545/98).

In den Park pinkeln kann teuer werden:
Wer in einer öffentlichen Parkanlage seine Notdurft verrichtet, der kann mit einem Bußgeld (hier: 75,00 DM, nach der Verhandlung durch das Gericht: 100 DM plus Prozesskosten) belegt werden. Da hilft auch nicht, zur Verteidigung anzubringen, dass "das doch jeder macht" (Amtsgericht Düsseldorf, 302 OWi 013 Js 1047/00).

HaIbe-halbe, wenn einer standhaft lügt:
Behaupten zwei Autofahrer, die mit ihren Fahrzeugen zusammengestoßen sind, dass der Unfall durch Auffahren (so der vordere) beziehungsweise durch Zurücksetzen (so der hintere) passiert ist, und sagt auch jeweils ein Zeuge entsprechend aus, so haben sich die Kontrahenten den Schaden zu teilen (mit der Folge, dass auch jeder die Hälfte des Schadens am anderen Auto zu tragen hat und in der Haftpflichtversicherung zurückgestuft wird (Landgericht Detmold, 2 S 19/99).

Partnerin nicht zu heftig schleudern:
Wirbelt ein Hochzeitsgast eine Tanzpartnerin gegen ihren Willen so stark über das Parkett, dass beide aus einem Fenster stürzen, so muss der Tänzer sowohl für die Behandlungskosten der Frau aufkommen, als auch Schmerzensgeld zahlen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6 U 262/98).

26 Stunden am Tag sind selbst bei Fleißigen zu viel:
Wenn eine Kassenärztin angibt, besonders schnell zu arbeiten, und dass sie darüber hinaus Gespräche während der Untersuchungen der Patienten abwickele und beides nebeneinander abrechne, hat sie Honorar (hier: in Höhe von 297 000 DM) zurückzuzahlen, wenn sich aus ihren Abrechnungen eine Tagesarbeitszeit von 26 Stunden ergibt (Sozialgericht Dortmund, S 26 KA 73/99).

Der schnarchende Vermieter:
Ein Mieter erhielt überraschend die Kündiung für seine im Haus des Vermieters befindliche Wohnung wegen Eigenbedarfs des Vermieters.
Die Frau des Vermieters wünschte ein eigenes Schlafzimmer, denn ihr Mann schnarche chronisch.
Das Amtsgericht bestätigte die Kündigung. Die Ehefrau habe überzeugend dargelegt, dass die wegen des Schnarchens nicht mehr im gemeinsamen Schlafzimmer schlafen könne und ihre Gesundheit wegen Schlafmangels gefährdet sei. (Amtsgericht Sinzig, 14 S 216/98)